Mag. Elke Novak-Rabenseifner, Rechtsanwältin
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Rücktrittsrecht des überrumpelten Mieters (OGH vom 27.06.2013, 8Ob 130/12v)

August 21st, 2013

§3 KschG ist nunmehr auch auf Mietverträge anwendbar. Zum Schutz des Mieter vor Überrumpelung durch den Vermieter und zum Schutz vor der Abgabe von unüberlegten Erklärungen, die für ihn wirtschaftlich nachteilig sind.

Wird der Mieter bei Vertragsabschluss nicht über sein Rücktrittsrecht informiert, soll ihm dieses unbefristet zustehen.