Sicherungspflichten des Veranstalters eines Skirennens (OGH vom 20.05.2015, 7 Ob 68/15y)
Juli 21st, 2015Der Veranstalter eines Skirennens ist verpflichtet die Teilnehmer des Rennens auf atypische Gefahren, das sind Gefahren, die nicht ohne weiteres erkennbar sind oder nur schwer zu vermeiden sind, hinzuweisen oder die Quellen dieser Gefahren abzusichern. Prinzipiell ist davon auszugehen, dass ein erfahrener Skifahrer etwaige Gefahren erkennen können sollte. Dazu müsste dieser aber auf Sicht fahren, was bei einem Rennen aber ohne größeren Zeitverlust unmöglich ist. Somit ist nach dem Sturz nicht von einem Mitverschulden des Gestürzten auszugehen.