Mag. Elke Novak-Rabenseifner, Rechtsanwältin
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Staatshaftung (EuGH vom 24.11.2011C-379/10)

Dezember 19th, 2011

Der EuGH hat ein italienisches Gesetz, das die zivilrechtliche Haftung für Richter für Schäden, die Einzelnen durch Verstöße gegen das Unionsrecht entstehen, auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungen eingeengt hat, als europarechtswidrig beurteilt.

Die italienische Vorschrift verstößt gegen den allgemeinen Grundsatz der Haftung der Mitgliedsstaaten für Verstöße gegen das Unionsrecht, weil die Haftung des Staates für diese Verstöße eines letztinstanzlichen Gerichtes auf die Fälle einer Haftung für vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln beschränkt ist.