Mag. Elke Novak-Rabenseifner, Rechtsanwältin
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UNWIRKSAMKEIT EINER VERDECKTEN SACHEINLAGE IM KONZERN (OGH VOM 25.3.2014, 9 OB 68/13K)

Juli 1st, 2014

Eine Bareinlage, an die ein Rechtsgeschäft zwischen der Kapitalgesellschaft und dem einlegenden Gesellschafter zeitlich und sachlich gekoppelt ist, um wirtschaftlich das Ziel einer Sacheinlage zu erfüllen, ist dem österreichischem Recht als „verdeckte Sacheinlage“ bekannt. Nach österreichischem Recht ist so eine verdeckte Sacheinlage unwirksam und der Gesellschafter wird nicht von seiner Einlagepflicht befreit, muss also seine Bareinlage noch einmal leisten – der ersten Zahlung bleibt die Erfüllungswirkung versagt.

Gem. § 150 AktG findet dieser Grundsatz auch im Konzernverhältnissen Anwendung. Es wird auf diesem Wege die Umgehung der Sachgründungsvorschrift, wegen ua. der mangelnden Werthaltigkeit der Sacheinlage, verhindert. Auch das Zwischenschalten einer Tochtergesellschaft macht wirtschaftlich keinen Unterschied.