Mag. Elke Novak-Rabenseifner, Rechtsanwältin
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Vergleichende Werbung (OGH 20.1.2015, 4 Ob 248/14w)

März 13th, 2015

Eine Tageszeitung darf mit dem Slogan „gute oder auch bester Journalismus“ im Verhältnis zu einer anderen Tageszeitung vergleichend werben. Hingegen ist es ihr untersagt, dem anderen Mitbewerber „ schlechteren“ Journalismus zu unterstellen.

Vergleichende Werbung ist nämlich nur dann zulässig, wenn sie sich auf wesentliche, relevante, nachprüfbare und  typische Eigenschaften der betroffenen Waren oder Dienstleistungen bezieht hingegen steht das Objektivitätsgebot einer vergleichenden Werbung mit nicht überprüfbaren Eigenschaften entgegen. Der Werbevergleich kann sich sohin auf den unterschiedlichen wirtschaftlichen Erfolg der beiden Zeitungen beziehen, jedoch nicht auf ein unüberprüfbaren negatives Werturteil.