Verschärfte Haftung von Aufsichtsräten (BGH II ZR 280/07 und OLG Brandenburg 6 U 102/07)
Juni 8th, 2009In Krisenzeiten trifft Aufsichtsräte von Unternehmen eine besondere Überwachungspflicht gegenüber dem Vorstand. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit muss der Aufsichtsrat sofort eingreifen, ansonsten droht ihm die persönliche Haftung. Diese Grundsätze gelten nicht nur für Aufsichtsräte von Aktiengesellschaften, sondern auch für fakultative Aufsichtsräte von GmbH’s.