Mag. Elke Novak-Rabenseifner, Rechtsanwältin
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Verschulden von Hilfspersonen auf Seiten des Geschädigten (OGH 20.1.2009, 4 Ob 204/08s)

April 21st, 2009

Im Fall einer deliktischen Schädigung kann dem Geschädigten, den überhaupt kein eigenes Verschulden trifft, das für den Schadenseintritt mitwirkende Verschulden von Hilfspersonen, denen der Geschädigte seine Güter bewusst überantwortet hat, nur dann als eigenes Verschulden angerechnet werden, wenn die Voraussetzungen des untüchtigen Besorgungsgehilfen iSd § 1315 ABGB vorliegen. Der OGH schließt damit eine Lücke in der Gehilfenhaftung und wendet entsprechend der „Gleichbehandlungsthese“ die Grundsätze des Mitverschuldens auf Seiten des Schädigers auch auf Seiten des Geschädigten an.