Versicherungsvertreter: Abwerbung von Kunden nach Vertragsende und Minderung des Ausgleichsanspruchs (OGH vom 21.12.2011, 6 Ob 88/11a)
Juni 1st, 2012Die Handelsrichtlinie (RL 86/653/EWG) ist auf Versicherungsvertreter nicht anzuwenden. Bei der Entscheidung um die Minderung des Ausgleichsanspruchs eines Versicherungsvertreters wegen Abwerbens von Kunden, ist die Frage, ob die Abwerbung rechtswidrig war irrelevant. Um den Einfluss der Abwerbungen für die Höhe des Ausgleichsanspruchs zu gewichten, müsse verglichen werden wie sich das Prämienvolumen der von dem Versicherungsvertreter gebrachten Versicherungsnehmer nach Beendigung des Vertretervertrages ohne Abwerbung entwickelt hätte, und um wie viel weniger es sich durch die Abwerbung tatsächlich entwickelt hat. Dieses Zahlenverhältnis ist dann wie bei der relativen Berechnungsmethode (Gewährleistungsrecht) auf den Ausgleichsanspruch umzulegen. Wird der Versicherer vom Versicherungsvertreter auf die Auszahlung des vollen Ausgleichsanspruchs geklagt, so trifft die Beweis- und Behauptungslast die beklagte Partei.