Mag. Elke Novak-Rabenseifner, Rechtsanwältin
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Archive for the ‘News’ Category

Rechtsirrtümliche Zurücklassung von Einrichtungsgegenständen (LG f ZRS Wien vom 11.12.2007, 40 R 253/07p)

Mittwoch, Februar 27th, 2008

Hinterlässt ein Mieter rechtsirrtümlich Einrichtungsgegenstände im ehemaligen Mietobjekt ist dieser Fall bei Rückgabe des Mietobjekts nicht als Dereliktion zu sehen. Der Herausgabeanspruch des ehemaligen Mieters unterliegt der 30-jährigen Verjährungsfrist.

Newsmeldung

Mittwoch, Februar 27th, 2008

Die Aufnahmen der Überwachungskamera bei einem Bankomat unterliegen nicht dem Bankgeheimnis (LG Klagenfurt vom 23.1.2008, 7 B 15/08s)

Pantomime als Werkerfinder iSd Urhebergesetzes (OGH vom 22.1.2008, 4 Ob 216/07d)

Mittwoch, Februar 27th, 2008

Wird eine Musiknummer durch das Ausdrucksmittel der Körpersprache im weiteren Sinn – Bewegungen, Mimik, Gebärden, Gestik – auf der Bühne in einer individuell eigenartigen Weise dargestellt, so fällt ein solcher festgelegter choreografischer Bewegungsablauf unter den urheberrechtlichen Werkbegriff. Die Darstellung muss individuell und eigenartig sein und über das von der Lehre überlieferte oder durch neue Stilrichtungen vorgegebene Handwerk der Tanzkunst oder über die Verwendung gängiger Gebärden und Mimiken hinausgehen.

Kommissionsmitteilung zur Gründung von institutionalisierten öffentlich-privaten Partnerschaften (Klarstellung). Kommission vom 5.2.2008 C (2007) 6661.

Mittwoch, Februar 27th, 2008

Abhängig von der Art der Aufgabe (öffentlicher Auftrag oder Konzession), die auf das IÖPP übertragen werden soll, sind entweder die Vergaberichtlinien oder die allgemeinen Grundsätze des EG-Vertrags auf die Auswahl des privaten Partners anzuwenden. Ein einziges Auswahlverfahren bei der Gründung einer IÖPP ist ausreichend. IdS verlangt das Gemeinschaftsrecht zur Gründung einer IÖPP keine doppelte Ausschreibung, dh eine Ausschreibung für die Auswahl des privaten Partners der IÖPP und eine weitere Ausschreibung für die Vergabe des öffentlichen Auftrags bzw der Konzession und das gemeinwirtschaftliche Unternehmen ist nicht notwendig. Die IÖPP müssen grundsätzlich innerhalb der Grenzen ihres ursprünglichen Unternehmensgegenstandes bleiben. Der ursprüngliche öffentliche Auftrag bleibt der Maßstab für die Tätigkeiten des IÖPP. Es dürfen ohne weitere Ausschreibung keine weiteren öffentlichen Aufträge oder Konzessionen vergeben werden. Allerdings dürfen sich die IÖPP an bestimmte Veränderungen des wirtschaftlichen, öffentlichen oder technischen Umfelds anpassen, ohne dass es zu einer neuen Ausschreibung kommen muss.

Breitband-Internetmarkt wird neu geregelt

Freitag, Februar 22nd, 2008

In ihrer Sitzung vom 18. Feber 2008 hat die Telekom-Control-Kommission (TKK) den Beschluss gefasst, die Telekom Austria teilweise aus der Marktregulierung zu entlassen. Dies teilte die Telekom Regulierungsbehörde (RTR) am 20. Februar 2008 per Aussendung mit. Künftig soll in Gebieten, in denen die Wettbewerbesintensität bereits hoch ist, die Telekom Austria nicht mehr reguliert werden. Insgesamt umfassen solche Gebiete etwa 55 Prozent aller festnetzgebundenen Breitbandanschlüsse. In Regionen, in denen es noch keinen oder nur einen Alternativanbieter gibt, muss die Telekom Austria auch weiterhin bestimmte Auflagen erfüllen – wie zum Beispiel dem dortigen Mitbewerber(n) den Zugang zu der eigenen Infrastruktur ermöglichen.

Verletzung der Dienstleistungsfreiheit

Montag, Februar 4th, 2008

Gewerkschaftliche Kampfmaßnahmen als Verletzung der Dienstleistungsfreiheit
(EuGH vom 18.12.2007)
Lettische Arbeitnehmer sollten Bauarbeiten in Schweden durchführen, was aber von der schwedischen Bauarbeitergewerkschaft mit Streik verhindert wurde. Hintergrund des Streiks war, dass die schwedischen Gewerkschaften lettische Unternehmen zu Lohnverhandlungen zwingen wollten. Der Gerichtshof erachtete die Streiks als eine Verletzung der Dienstleistungsfreiheit, welche sich auch nicht mit den allgemeinen Interesse des Arbeitnehmerschutzes rechtfertigen lässt.

Minderung des Kaufpreises bei Arglist

Montag, Februar 4th, 2008

Recht des Käufers zur sofortigen Minderung des Kaufpreises bei Arglist (BGH vom 9.1.2008 VIII ZR 210/06)

Eine sofortige Rückabwicklung des Kaufpreises ist nach der Rechtsprechung des deutschen Höchstgerichts möglich, wenn der Verkäufer dem Käufer einen Mangel bei Abschluss des Kaufvertrages arglistig verschwiegen hat. Der BGH hatte bereits im Jahr 2006 im Fall eines Grundstückskaufs diese Rechtsmeinung vertreten. In der vorliegenden Entscheidung hat sich auch der 8. Zivilsenat zum Recht des Käufers auf sofortige Minderung des Kaufpreises bei einem Tierkauf dieser Rechtsmeinung angeschlossen. Im Anlassfall wurde dem Käufer beim Ankauf eines Dressurpferdes zum Preis von € 45.000,– verschwiegen, dass der Wallach nach einer nicht vollständig gelungenen Kastration zu „Hengstmanieren“ neigt und deshalb als Dressurpferd wenig geeignet ist. Die vorliegende Entscheidung wird Auswirkungen auf die Rechtsprechung anderer nationaler Höchstgerichte haben.

Eigene Einkünfte von Unterhaltsberechtigten

Montag, Februar 4th, 2008

Eigene Einkünfte von Unterhaltsberechtigten

Als Einkünfte des Unterhaltsberechtigten sind auch Erträge aus Vermögen, wie Zinsen, Dividenden, Gewinnausschüttungen, Ausschüttungen aus einer Privatstiftung, Miet- und Pachterlöse sowie Leibrentenzahlungen zu veranschlagen.

Fusionskontrolle

Montag, Februar 4th, 2008

Zusammenschluss von Krankenanstalten unterliegt der Fusionskontrolle, BGH vom 16. Januar 2008, KVR 26/07

Der Deutsche Bundesgerichtshof hat entschieden, den Zusammenschluss von Krankenanstalten dem Kartellrecht zu unterstellen. Krankenhäuser sind auf einem Wettbewerbsmarkt iSd der Fusionskontrolle tätig. Das Sachleistungsprinzip der gesetzlichen Krankenversicherung steht der Annahme eines Wettbewerbsmarktes nicht entgegen. Das Urteil des Deutschen Höchstgerichts wird Einfluss auf die Rechtsprechung anderer europäischer Gerichte haben.

laesio enormis bei Internetversteigerungen

Freitag, Januar 18th, 2008

Vertragsanfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte (laesio enormis) auch bei Internetversteigerungen

Ersteigert ein Erwerber bei einer Internetauktion eine Sache, die weniger als die Hälfte (laesio enormis) wert ist, kann der Vertrag deswegen angefochten werden. Internetauktionen erfreuen sich großer Beliebtheit. Im Anlassfall wurde ein Gebrauchtwagen auf „e-bay“ zum geringsten Gebot von € 1,– zur Versteigerung angeboten. Das schon ältere Fahrzeug war als Bastlerfahrzeug beschrieben, welches auch jederzeit besichtigt werden hätte können. Die Begutachtungsplakette stand nahe vor dem Ablaufen und der Auspuff hätte geschweißt und auch der Rost an den Seitenteilen des Fahrzeugs beseitigt werden müssen. Der Erwerber ersteigerte das Fahrzeug schließlich um einen Kaufpreis von ca. € 4.000,–. Er hat das Fahrzeug weder besichtigt noch kannte er dessen tatsächlichen Wert. Als der Erwerber das ersteigerte Fahrzeug besichtigte, fiel er aus allen Wolken, verweigerte die Übernahme und auch die Zahlung des Kaufpreises. Das Fahrzeug war „defekt“ und nicht betriebs- und zulassungsfähig. Der Verkehrswert des Fahrzeugs betrug unter Berücksichtigung sämtlicher Mängel zwischen € 500,– und höchstens € 1.600,–. Nichts desto trotz begehrte der Anbieter die Zahlung des gesamten Kaufpreises. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und entschied, dass es auch im vorliegenden Falle eine Vertragsaufhebung gem § 934 ABGB wegen Verkürzung über die Hälfte zulässig sei. Die Geltendmachung der laesio enormis stehe dem Ersteigerer auch bei einer privaten Internetversteigerung zu. Der Anbieter machte im Revisionsverfahren vor dem Obersten Gerichtshof geltend, der aleatorische Charakter des zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Geschäfts verwehre es dem Ersteigerer, die Vertragsaufhebung wegen Verkürzung über die Hälfte zu fordern. Es handle sich um ein Glücksgeschäft, welches gem § 1268 ABGB nicht wegen laesio enormis angefochten werden könne, weil Risiken für den Glücksvertrag charakteristisch sind und von den Parteien bewusst übernommen werden.
Dieser Rechtsauffassung ist der Oberste Gerichtshof (4 Ob 135/07 t) nicht gefolgt. Bei der Internetauktion eines privaten Anbieters als Verkäufer auf einer Internetplattform macht der Verkäufer mit Beginn der Auktion durch Einrichten der Angebotsseite demjenigen ein verbindliches Kaufsangebot, der während der Laufzeit das höchste Gebot abgeben wird. Dieser Bieter nimmt das Verkaufsangebot durch die Abgabe des höchsten Gebots an. Ein solcher Kaufvertrag ist kein Glücksvertrag, er ist daher gemäß § 934 ABGB wegen Verkürzung über die Hälfte anfechtbar.