Bei einer GmbH, die aus 2 Gesellschaftern (X und Y GmbH) besteht, fand sich keine Mehrheit zur Abberufung des (Fremd) Geschäftsführers. Der Geschäftsführer war nicht Gesellschafter dieser GmbH, jedoch Alleingesellschafter der X-GmbH. In einem solchen Fall muss sich die Klage auf Abberufung des Geschäftsführers gegen die X-GmbH richten (Zustimmungsklage), an welcher der Geschäftsführer die Anteile hält und die gegen die Abberufung gestimmt hat. Die Klage richtet sich nicht gegen die GmbH und auch nicht gegen den Fremdgeschäftsführer persönlich.
Die bloße Benutzung einer Website durch ein Unternehmen sagt noch nichts darüber aus, welcher Gerichtsstand damit begründet wird. Die bloße Nutzung einer Website zum Zweck der geschäftlichen Tätigkeit bedeutet noch nicht, dass der Unternehmer seine Tätigkeit auf einen anderen Mitgliedsstaat „ausrichtet“.
Werden Gewinne, Verluste und Entnahmen, auf dem variablem Kapitalkonto II des Kommanditisten verbucht, so ist das Konto als Einlagenkonto und das verbuchte Vermögen als Eigenkapital der Gesellschaft zu qualifizieren. Nur eine unberechtigte Entnahme bzw. Auszahlung begründen einen Rückforderungsanspruch der Gesellschaft. In allen anderen Fällen ist der Kommanditist während des Bestehens der Gesellschaft nicht verpflichtet, negatives Kapital auszugleichen. Scheidet der Kommanditist aus der Gesellschaft aus, können Rückforderungsansprüche betreffend unberechtigter Entnahme/Auszahlung nur als Ausgleichsanspruch der Gesellschaft geltend gemacht werden.
Ein Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB verjährt gem § 1478 ABGB erst nach 30 Jahren, auch wenn das rechtsgrundlos verwendete Gut zur geschäftlichen Sphäre des Anspruchsberechtigten gehört. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 Z 1 ABGB kann mangels synallagmatischen Leistungsverhältnisses nicht angewendet werden.
Weder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens als solche noch die im Zuge des Insolvenzverfahrens angeordnete Schließung des Unternehmens hat für sich genommen bereits den Wegfall eines Unternehmens im kartellrechtlichen Sinn zur Folge. Auch bei bereits stillgelegten Unternehmen kann mit der Übertragung von Assets die Übertragung von Marktanteilen einhergehen. Diese Marktanteile behalten auch einige Zeit nach Stilllegung des Betriebs ihren Wert. Aus diesem Grund verlieren selbst stillgelegte Unternehmen nicht ihre Unternehmenseigenschaft, wenn eine Wiederaufnahme – durch den Unternehmer selbst oder durch einen Käufer – nicht unwahrscheinlich ist. Wird ein Warenlager übernommen, so liegt ein unzulässiges Kartell schon dann nicht vor, wenn die Waren jederzeit anderweitig beschafft werden können. Die Verstärkung der Marktposition durch den Erwerb von Unternehmensteilen unterliegt der Fusionskontrolle.
Für den Vermögensschaden eines Dritten, der durch ein fahrlässig erstelltes Privatgutachten verursacht wurde, haftet der Gutachter nur dann, wenn der Gutachtensauftrag erkennbar auch die Interessen des Dritten mitverfolgte bzw das Gutachten die Schaffung einer Vertrauenslage für den Dritten bezweckte. Ein im Auftrag einer Immobilien-AG erstelltes, erkennbar fürWerbezwecke gedachtes Privatgutachten über die Mündelsicherheit der Aktien hat ohne Zweifel auch den Zweck, eine Vertrauenslage für Anleger zuschaffen. Der Umstand, dass ein Pflegschaftsgericht die Anlage von Mündelgeld in den Immobilienaktien entgegen §230e Abs 1 ABGB ohne Anhörung eines Gerichtssachverständigen allein aufgrund des Privatgutachtens genehmigte, schließt die Haftung des Gutachters nicht aus. Ein Privatgutachter verletztseineSorgfaltspflichten abernicht, wenn er bei der Befundaufnahmenurdie öffentlich zugänglichen Quellenheranzieht.
Nach § 88 Abs 3 IO kommt nur der Gläubigerversammlung, nicht aber den übrigen Verfahrensbeteiligten und insb auch nicht dem Gemeinschuldner das Recht zu, die Enthebung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses zu beantragen. Die übrigen Verfahrensbeteiligten können eine solche Maßnahme nur anregen. Fehlt den übrigen Verfahrensbeteiligten und insb auch dem Gemeinschuldner aber das Recht zur Stellung eines Antrags auf Enthebung eines Ausschussmitglieds, so steht ihnen auchkein Rekursrecht iZm der Enthebung zu. Einem seiner Funktion enthobenenMitglieddes Gläubigerausschusses kommt daher gegen die Enthebungsentscheidung kein Rekursrecht zu.
Wird zwischen einer GmbH als Mieterin und einer ihrer Gesellschafter als Vermieter ein Mietvertrag mit einem unangemessen hohen Mietzins abgeschlossen, dann verstößt diese Vereinbarung gegen § 82 GmbHG (verdeckte Einlagenrückgewähr). Die Folge ist die Teilnichtigkeit der Vertragsbestimmung, die von Amts wegen wahrzunehmen ist.
Hat sich ein Bieter in einem Vergabeverfahren schwere Verfehlungen zu Schulden kommen lassen, dann ist der Auftraggeber berechtigt, diesen Bieter in einem anderen Vergabeverfahren aus diesen Gründen auszuscheiden.
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