Immobilienmakler und Provision (OGH vom 2.9.2009, 7 Ob 157/09b)
November 26th, 2009Wenn ein Immobilienmakler einen Irrtum beim Verkäufer über den Kaufpreis bewirkt, dann entfällt der Provisionsanspruch.
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Wenn ein Immobilienmakler einen Irrtum beim Verkäufer über den Kaufpreis bewirkt, dann entfällt der Provisionsanspruch.
Will ein Gläubiger aufgrund eines Wechselzahlungsauftrags Exekution zur Sicherstellung führen, dann muss er neben dem Wechselzahlungsauftrag zwingend eine Bestätigung über die Zustellung des Zahlungsauftrags vorlegen. Unterlässt er dies, dann ist der Exekutionsantrag unschlüssig und auch eine Verbesserung nicht mehr möglich.
Gibt ein Lebensgefährte einer Lebensgemeinschaft seine Berufstätigkeit auf, um sich einem Studium zu widmen und übernimmt der andere Lebensgefährte die Kosten für Wohnen und Leben, dann hat letzterer im Falle des Scheiterns der Lebensgemeinschaft einen Bereicherungsanspruch in Höhe der anteiligen Aufwendungen. Durch die Zusage einer künftigen Gegenleistung für die Übernahme der Lebenshaltungskosten wird weder ein Vertrag noch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründet, da die Leistungen zu unbestimmbar sind.
Wird bei einer Stiftung ein aufsichtsratsähnlicher Beirat mit weit reichenden Kontroll- und eingeschränkten Weisungsmöglichkeiten eingesetzt, dann darf dieser nicht mehrheitlich mit Begünstigten besetzt sein.
Im Fall einer „Scheinzession“ leistet der Schuldner in der irrigen Meinung einer wirksamen Zession an den Scheinzessionar. Ist dem Zedenten der Rechtschein der vermeintlichen Abtretung zuzurechnen und hat keine Nachforschungsobliegenheit des Schuldners bestanden und haben Zedenten und Zessionar nicht kollusionsartig zusammengewirkt, dann hat der Schuldner (debitor cessus) keinen Kondiktionsanspruch gegen den Scheinzessionar. Das gilt auch dann, wenn der Zedent seine Leistung nicht vollständig erbracht hat. Wird nach der Leistung durch den Schuldner Konkurs über den Zedenten eröffnen und tritt der Masseverwalter nach § 21 KO vom noch nicht vollständig erfüllten Vertrag mit dem Zessus zurück, kann der Zessus die erbrachte Leistung nicht zurückverlangen, denn die Rücktrittserklärung des Masseverwalters führt nicht zur rückwirkenden Aufhebung des Vertrages. Es verbleibt ihm nur seine weitere Erfüllung. Der debitor cessus kann anstelle seines Erfüllungsanspruchs den Ersatz des ihm verursachten Schadens als Konkursgläubiger verlangen. Von diesem Schadenersatz ist der Wert des bereits Emfpangenen iSd Differenzmethode abzuziehen.
Will eine Muttergesellschaft bei Kartellrechtsverstößen, welche der Tochtergesellschaft als Gesamtschuldner zugerechnet werden, eine Solidarhaftung vermeiden, dann muss das Mutterunternehmen beweisen, dass dieses Tochterunternehmen auf dem Markt eigenständig aufgetreten ist.
Der wirklichen und gänzlichen Aufhebung der Gemeinschaft durch Zivilteilung nach § 830 ABGB bei gemischten Anlagen, also bei einer Aufhebung auch des bereits vorhandenen Wohnungseigentums, steht § 35 Abs 2 WEG entgegen. Daraus folgt bei Unmöglichkeit der Wohnungseigentumsbegründung wegen der Unzulässigkeit der Teilung des schlichten Miteigentums, dass für einen schlichten Eigentümer gar kein Teilungsanspruch besteht. Insofern ist der Miteigentümer auf die Ausschlussklage nach § 36 WEG zu verweisen.
Gemäß § 48 Abs 1 GmbHG können die der Gesellschaft gegen die Gesellschafter, Geschäftsführer und Mitglieder des Aufsichtsrats zustehenden Ansprüche auch von Gesellschaftern geltend gemacht werden, wenn die Verfolgung dieser Ansprüche durch die Gesellschaft durch Beschluss der Gesellschafter abgelehnt oder wenn ein darauf abzielender Antrag, obwohl er rechtzeitig angemeldet wurde, nicht zur Beschlussfassung gebracht worden ist. Die Klage nach § 48 GmbHG wird formell im Namen der Minderheit erhoben. Die Klage verfolgt einen materiellen Anspruch der Gesellschaft. Der Minderheitsgesellschafter tritt im Prozess als Kläger auf, macht jedoch einen Anspruch der Gesellschaft geltend, sodass die Klage auf Leistung an die Gesellschaft lauten muss. Es liegt ein gesetzlich geregelter Fall einer sog Prozessstandschaft vor. Dem Minderheitsgesellschafter steht ein Klagerecht gem § 48 Abs 1 GmbHG gegen einen weiteren Gesellschafter auch in Ansehung eines Schadeneratzanspruchs aus einer behaupteten vertraglichen Pflichtverletzung des Gesellschafters gegen die Gesellschaft zu.
Die Bestimmungen der Gewerbeordnung gelten grundsätzlich auch für Angehörige eines anderen Mitgliedstaats. Dies gilt jedoch nur dann, wenn diese eine gewerbliche Tätigkeit in Österreich (tatsächlich) ausüben. Unternehmen, die keine gewerbliche Tätigkeit in Österreich entfalten und hier auch über keine Niederlassung verfügen, können nicht wegen Verstößen gegen das UWG, die auf Verletzung der Gewerbeordnung begründet sind, belangt werden.
Eine Auskunft nach § 87b Abs 3 UrhG kann daran scheitern, dass die begehrte Auskunft nur aufgrund einer rechtswidrigen Verarbeitung von Verkehrsdaten erteilt werden könnte.