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Corona: Mit den Baustellen ruhen die Vertragspflichten

April 6th, 2020

Dienstnehmer dürfen nur dann auf der Baustelle tätig sein, wenn entweder sichergestellt ist, dass zwischen den Beschäftigten ein Abstand von einem Meter eingehalten oder durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Es stellt sich die Frage, wer die daraus folgenden Nachteile zu tragen hat.

Die Corona-Pandemie stellt eine höhere Gewalt dar, die zu einem zeitweiligen Entfall der Geschäftsgrundlage führt. Aus diesem Grund ruhen die wechselseitigen Pflichten. Begründet wird diese Ansicht mit Bezug auf §§1104 f ABGB – betreffend des „außerordentlichen Zufalls“ bei der Gebrauchsüberlassung von Mietgegenständen -, nachdem dem Vertrag für die Zeit der Unbrauchbarkeit die Geschäftsgrundlage fehlt.