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OGH bestätigt Mietzinsbefreiung wegen pandemiebedingter Betretungsverbote

Januar 3rd, 2022

Auch das pandemiebedingte Betretungsverbot erfüllt den Tatbestand des § 1104 ABGB, wonach ein Mieter keinen Mietzins zu entrichten hat, wenn das Bestandobjekt aufgrund außerordentlicher Zufälle nicht genutzt werden kann. Das Gesetz nennt hier Feuer, Krieg oder Seuche.

Gemäß dem Höchstgericht stellt der bloße Verbleib in dem Geschäftslokal keine Nutzung im Sinne des § 1104 ABGB dar, schließlich war der vertraglich vereinbarte Geschäftszweck im gegenständlichen Fall ein anderer. Aufgrund der Seuche und des damit einhergehenden Betretungsverbots hat die Bestandnehmerin keinen Mietzins zu entrichten. (OGH 3 Ob 78/12y)