Mag. Elke Novak-Rabenseifner, Rechtsanwältin
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Unbedingte Erbantrittserklärung durch den Vollmachtnehmer für den Vertretenen (30.10.2018, OGH 2Ob88/18g)

April 14th, 2019

Eine Person kann eine andere wirksam vertreten, wenn diese ihr Vertretungsmacht erteilt hat und es eine dazugehörige Urkunde gibt. Ein mit einer allgemeinen Vollmacht ausgestatteter Vertreter kann grundsätzlich alle Geschäfte für diese Person abschließen. Dazu zählt auch die unbedingte Erbantrittserklärung für den Vertretenen, wenn die unbedingte Erbantrittserklärung gem. §1008 Satz 3 ABGB in der Vollmachtsurkunde erfasst ist.