Mag. Elke Novak-Rabenseifner, Rechtsanwältin
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ZUR HAFTUNG BEI FEHLERHAFTEM ERGEBNIS EINER VORSORGEUNTERSUCHUNG (OGH VOM 29.03.2017, 1 OB 161/16G)

September 3rd, 2017

Weist ein Gynäkologe eine Patientin nicht darauf hin, dass sie nur Teil der jährlichen Krebsvorsorgeuntersuchung in ihrem Verantwortungsbereich übernehmen will, haftet sich auch für Fehler des von ihr mit der Begutachtung des Abstrichs beauftragten Pathologen.