Mag. Elke Novak-Rabenseifner, Rechtsanwältin
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An Kinder gerichtete Werbung – (in-) direkte Kaufaufforderung (OGH vom 9.7.2013, 4 Ob 95/ 13v)

August 21st, 2013

An Kinder gerichtete Werbung ist nicht absolut unzulässig. §1a UWG iVm Z28 Anhang UWG sanktioniert nur direkte Kaufaufforderungen. Das bloße Aufzeigen einer konkreten Kaufmöglichkeit oder die Aufforderung zum Betreten eines Geschäftslokals erfüllt nicht den Tatbestand nach Z28 Anhang UWG.

Die Abgrenzung zwischen direkter Werbebotschaft und mittelbarer Aufforderung ist folgendermaßen vorzunehmen: Eine direkte Werbebotschaft kommuniziert ohne Transmitter und Zwischenschritte gegenüber dem Adressaten (Mankowski in WRP 2008; 421, 423), eine mittelbare Aufforderung hingegen stellt ein Produkt nur allgemein als besonders reizvoll dar oder lässt die Adressaten erst aus sonstigen Umständen darauf schließen, ein Produkt zu kaufen.

Charakteristisch für die Mittelbarkeit ist, dass ein zusätzlicher Schritt zwischen Aufforderung und Entstehung des Erwerbsentschlusses liegt, den die angesprochenen Kinder selbst vollziehen müssen.

Ein Beispiel für eine bloß mittelbare Aufforderung ist die Formulierung: „Wäre es nicht schön, so etwas zu haben?“

Unternehmen der öffentlichen Hand – Marktbeherrschung (OGH vom 23.5.2013, 4 Ob 62/13s)

August 21st, 2013

KartG § 4

Sowohl nach nationaler als auch europäischer Rechtsprechung ist Marktbeherrschung von Unternehmen aufgrund einer wertenden Gesamtschau mehrerer Faktoren zu beurteilen. Dass ein Unternehmen der öffentlichen Hand zuzurechnen ist oder mit anderen Unternehmen der öffentlichen Hand verbunden ist, kann für sich alleine noch keine Marktbeherrschung begründen.

Ökonomisch relevant sei es auch, inwieweit die Anbieter der nachgefragten Leistungen auch räumlich auf andere Nachfrager ausweichen können (vgl. dazu etwa 16 Ok 14/02). Manche komplexe Leistungen wie zB die Errichtung eines Fernheizkraftwerks kann nur von ausreichend großen Unternehmen angeboten werden, deren regionaler Tätigkeitsbereich sich regelmäßig nicht nur auf das Inland beschränkt. Es muss zu einer wertenden Gesamtschau mehrerer Faktoren kommen, um zu beurteilen ob eine Marktbeherrschung vorliegt oder nicht.

Rücktrittsrecht des überrumpelten Mieters (OGH vom 27.06.2013, 8Ob 130/12v)

August 21st, 2013

§3 KschG ist nunmehr auch auf Mietverträge anwendbar. Zum Schutz des Mieter vor Überrumpelung durch den Vermieter und zum Schutz vor der Abgabe von unüberlegten Erklärungen, die für ihn wirtschaftlich nachteilig sind.

Wird der Mieter bei Vertragsabschluss nicht über sein Rücktrittsrecht informiert, soll ihm dieses unbefristet zustehen.

Flugannullierung: Ausgleichsleistung – ungünstige Wetterbedingungen (OGH vom 03.07.2013, 7 Ob 65/13d)

August 21st, 2013

Bisher war ein Luftunternehmern gemäß Art 5 Nr 3 VO (EG) 261/2004 nicht verpflichtet Ausgleichszahlungen gemäß Art 7 VO (EG) 261/2004 zu leisten, wenn es nachweisen konnte, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist und das Unternehmen die Annullierung nicht hätte verhindern können, selbst wenn es alle zumutbaren Maßnahmen getroffen hätte.

Ungünstige Wetterbedingungen alleine sind lediglich indikativ. Das Luftfahrtunternehmen muss trotz der ungünstigen Wetterbedingungen darlegen, dass mit zumutbaren Maßnahmen eine Annullierung nicht zu vermeiden war. Zumutbare Maßnahmen sind zB die Benutzung eines Ersatzflughafens oder auch das Warten auf günstigere Wetterbedingungen.

Vergütung (ehemaliger) Vorstandsmitglieder (OGH VOM 8.5.2013, 6 OB 20/13D)

Juli 26th, 2013

Damit ein Mitglied für die Tätigkeiten im Stiftungsrat vergütet werden kann, muss zuerst ein Antrag bei Gericht gestellt werden. Der Anspruch auf die Vergütung kann gegebenenfalls auch zediert werden. Nicht zediert werden kann dieser, sollte der Antrag von einem Außenstehendem gestellt werden und die Privatstiftung aus internen Umständen (beispielsweise wegen einer Verschwiegenheitspflicht) den Außenstehenden ablehnt.

 

Dunkle Kleidung in der Nacht (OGH VOM 7.5.2013, 2 OB 9/13G)

Juli 26th, 2013

Das Tragen dunkler oder nicht-reflektierender Kleidung macht einen Fußgänger bei einem Unfall bei Nacht nicht mitschuldig.

 

Keine Haftungsbeschränkung für Subunternehmer (OGH vom 25.5.2013, 9 OB 41/13I)

Juli 26th, 2013

Sollte ein Werkbesteller mit dem Geschäftsherren einen Haftungsausschluss vereinbaren, gilt dieser auch für Erfüllungsgehilfen, nicht aber für Subunternehmer. Sollte der Subunternehmer einen Schaden verursachen, haftet der Werkbesteller auf Grund dieses Haftungsausschlusses nicht, der Subunternehmer jedoch schon. Ein Subunternehmer steht nämlich (anders als ein Erfüllungsgehilfe) nicht in einem vertraglichen Naheverhältnis und wird daher nicht von der vertraglichen Schutzwirkung erfasst.

Zulieferer als Erfüllungsgehilfen (OGH VOM 17.6.2013, 2 OB 4/13X)

Juli 26th, 2013

Grundsätzlich zählt ein Zulieferer von Rohstoffen und Baumaterialien für den Produzenten dieser Ware nicht als Erfüllungsgehilfe. Sollte die Anlieferung des Materials Sache des Werkunternehmers sein, gilt der Zulieferer für diesen sehr wohl als Erfüllungshilfe. Nur so haftet der Werkunternehmer auch für etwaige Schäden, die der Zulieferer verursacht.

Haftung eines Zusatz-Karteninhabers (OGH VOM 27.6.2013, 1 OB 95/13X)

Juli 25th, 2013

Sollten es die Geschäftsbedingungen des Kreditkartenunternehmens so vorsehen, kann auch der Inhaber einer Zusatz-Kreditkarte für die Zahlung entstandener Verbindlichkeiten in Anspruch genommen werden. Diese Geschäftsbedingungen hat der Zusatz-Karteninhaber durch das anfordern einer solchen Karte automatisch akzeptiert.

Beaufsichtigungspflicht von Tierhaltern (OGH VOM 29.5.2013, 2 OB 167/12S)

Juli 25th, 2013

Damit ein Tierhalter haftbar ist, genügt vor Gericht ein objektiver Sorgfaltsverstoß, also eine sorgfaltswidrige Beaufsichtigung des Tieres.

In diesem Fall hatte die Beklagte aber die Klägerin darauf hingewiesen, dass diese sich vom Hund fernhalten sollte. Die Klägerin missachtete die Anweisung und wurde daraufhin gebissen. Der OGH bewertete nun das Verhalten der Tierhalterin als nicht objektiv sorgfaltswidrig, da die Beklagte die Klägerin vor einer etwaigen Gefahr gewarnt hatte.