März 3rd, 2008
Mit Entscheidung vom 28.2.2008 hat das Deutsche Bundeskartellamt die Auflösung des Zusammenschlusses der A-Tec mit der Norddeutschen Affinerie AG (NA) untersagt und die Rückabwicklung dh den Kauf der gegen das Vollzugsverbot erworbenen Anteile angeordnet. Dem Zusammenschluss lag eine 13,75%-Beteiligung der A-Tec an der NA zugrunde.
Das Bundeskartellamt argumentierte, aufgrund der geringen Präsenz in Hauptversammlungen deutscher Unternehmen käme der A-Tec mit ihrer 13,75%-Beteiligung eine Stellung zu, die mit einer de facto aktienrechtlichen Sperrminorität von 25% vergleichbar ist. Außer der A-Tec hätten die anderen Aktionäre keinerlei Know-How im Kupferbereich und verfolgten auch keine langfristigen Strategien. Hingegen sei die A-Tec in allen wesentlichen Geschäftsbereich der NA selbst aktiv. Nach Ansicht des Bundeskartellamts führt der Zusammenschluss zur Entstehung von Marktbeherrschung bei sauerstofffreien Kupferstranggussformaten. Aus diesen werden ua Profile und Bänder für vakuumtechnische Anwendung in der Elektrotechnik und Elektronik gefertigt. Das Marktvolumen liegt bei 60 bis 80 Mio. Euro. A-Tec und NA sind die wichtigsten Wettbewerber bei der Herstellung und dem Vertrieb von diesen sauerstofffreien Kupferstranggussformaten im EWR. Diese Entscheidung des Bundeskartellamts wird noch heftig diskutiert werden, weil sie einerseits die erste Entflechtungsentscheidung einer europäischen Wettbewerbsbehörde ist und andererseits zeitlich so verkündet wurde, dass der A-Tec untersagt wurde, auf der am gleichen Tag stattfindenden Hauptversammlung der NA mitzustimmen.

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Februar 27th, 2008
Wenn der Käufer eines Neuwagens wegen Mängel vom Vertrag zurücktritt und zuvor seinen Altwagen an Zahlung statt an den Händler übergeben hat, kann der Käufer nur diesen Altwagen zurückverlangen. Den dafür angerechneten Geldbetrag darf der Käufer nicht behalten. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn der Verkäufer für das Altfahrzeug einen laufenden Kredit abgelöst hat. In diesem Fall muss der Käufer auch jene Kosten übernehmen, die der Autohändler zur Ablösung des Kredits leisten musste. Aus der Rechtsansicht des BGH bildet das gesamte Geschäft eine rechtliche Einheit. Der Händler hat sich nur deshalb auf die Übernahme des Altfahrzeuges eingelassen, weil er im Gegenzug einen neuen Wagen verkaufen konnte.

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Februar 27th, 2008
Ein Rechtsbesitzer muss sich gegen das Anbringen einer Tafel „Durchgang bis auf Widerruf“ zur Wehr setzen, will er nicht den Rechtsbesitz verlieren. Unterlässt er es, sich gegen diese Willensäußerung des Eigentümers zur Wehr zu setzen, dann kommt ihm nur mehr die Rechtsposition eines Präkaristen zu.

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Februar 27th, 2008
Die Zuständigkeit der Gemeinschaftsmarkengerichte kann von den Parteien nicht durch Vereinbarung geändert werden. Eine Heilung einer bestehenden Unzuständigkeit ist nicht möglich. Es handelt sich um ausschließliche und unabdingbare Gerichtsstände.

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Februar 27th, 2008
Das Recht auf Selbsthilfe iSd § 422 ABGB kann nur dann einen Ausschluss für den Immissionsabwehranspruch nach § 364 Abs 3 ABGB begründen, wenn die Beseitigung des beeinträchtigenden Zustandes (Entzug von Licht oder Luft) durch eine ganz einfache Ausübung des Selbsthilferechts beseitigt werden kann.

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Februar 27th, 2008
Hinterlässt ein Mieter rechtsirrtümlich Einrichtungsgegenstände im ehemaligen Mietobjekt ist dieser Fall bei Rückgabe des Mietobjekts nicht als Dereliktion zu sehen. Der Herausgabeanspruch des ehemaligen Mieters unterliegt der 30-jährigen Verjährungsfrist.

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Februar 27th, 2008
Die Aufnahmen der Überwachungskamera bei einem Bankomat unterliegen nicht dem Bankgeheimnis (LG Klagenfurt vom 23.1.2008, 7 B 15/08s)

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Februar 27th, 2008
Wird eine Musiknummer durch das Ausdrucksmittel der Körpersprache im weiteren Sinn – Bewegungen, Mimik, Gebärden, Gestik – auf der Bühne in einer individuell eigenartigen Weise dargestellt, so fällt ein solcher festgelegter choreografischer Bewegungsablauf unter den urheberrechtlichen Werkbegriff. Die Darstellung muss individuell und eigenartig sein und über das von der Lehre überlieferte oder durch neue Stilrichtungen vorgegebene Handwerk der Tanzkunst oder über die Verwendung gängiger Gebärden und Mimiken hinausgehen.

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Februar 27th, 2008
Abhängig von der Art der Aufgabe (öffentlicher Auftrag oder Konzession), die auf das IÖPP übertragen werden soll, sind entweder die Vergaberichtlinien oder die allgemeinen Grundsätze des EG-Vertrags auf die Auswahl des privaten Partners anzuwenden. Ein einziges Auswahlverfahren bei der Gründung einer IÖPP ist ausreichend. IdS verlangt das Gemeinschaftsrecht zur Gründung einer IÖPP keine doppelte Ausschreibung, dh eine Ausschreibung für die Auswahl des privaten Partners der IÖPP und eine weitere Ausschreibung für die Vergabe des öffentlichen Auftrags bzw der Konzession und das gemeinwirtschaftliche Unternehmen ist nicht notwendig. Die IÖPP müssen grundsätzlich innerhalb der Grenzen ihres ursprünglichen Unternehmensgegenstandes bleiben. Der ursprüngliche öffentliche Auftrag bleibt der Maßstab für die Tätigkeiten des IÖPP. Es dürfen ohne weitere Ausschreibung keine weiteren öffentlichen Aufträge oder Konzessionen vergeben werden. Allerdings dürfen sich die IÖPP an bestimmte Veränderungen des wirtschaftlichen, öffentlichen oder technischen Umfelds anpassen, ohne dass es zu einer neuen Ausschreibung kommen muss.

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Februar 22nd, 2008
In ihrer Sitzung vom 18. Feber 2008 hat die Telekom-Control-Kommission (TKK) den Beschluss gefasst, die Telekom Austria teilweise aus der Marktregulierung zu entlassen. Dies teilte die Telekom Regulierungsbehörde (RTR) am 20. Februar 2008 per Aussendung mit. Künftig soll in Gebieten, in denen die Wettbewerbesintensität bereits hoch ist, die Telekom Austria nicht mehr reguliert werden. Insgesamt umfassen solche Gebiete etwa 55 Prozent aller festnetzgebundenen Breitbandanschlüsse. In Regionen, in denen es noch keinen oder nur einen Alternativanbieter gibt, muss die Telekom Austria auch weiterhin bestimmte Auflagen erfüllen – wie zum Beispiel dem dortigen Mitbewerber(n) den Zugang zu der eigenen Infrastruktur ermöglichen.

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