Januar 17th, 2008
Das Firmenbuchgericht wies den Antrag auf Eintragung der Neufassung eines Gesellschaftsvertrages mit folgendem Wortlaut ab: „im Fall der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters, steht den übrigen Gesellschaftern anteilsmäßig ein Aufgriffsrecht an Gesellschaftsanteilen zu. Wird dieses Aufgriffsrecht von einem der aufgriffsberechtigten Gesellschaftern nicht binnen 4 Wochen nach Konkurseröffnung über das Vermögen des Gesellschafters ausgeübt, wächst dieses den übrigen Gesellschaftern anteilsmäßig zu. Der Übernahmepreis bei Ausübung des Aufgriffsrechts entspricht dem Buchwert des Geschäftsanteils.“
Das Firmenbuchgericht sah in dieser Bestimmung des Gesellschaftsvertrages eine nichtige Gläubigerbenachteiligung. Nach der in Österreich und Deutschland in der Lehre herrschenden Meinung ist eine Regelung in der Satzung einer Personengesellschafter oder einer GmbH wegen Gläubigerbenachteiligung sittenwidrig, wenn sie den Entgeltanspruch eines Gesellschafters im Wesentlichen nur für den Fall seines durch Konkurseröffnung bedingten Ausscheidens, nicht aber in einem vergleichbaren Fall auf weniger als den Verkehrswert beschränkt. Rechtsfolge der dargelegten Sittenwidrigkeit ist die Nichtigkeit der Entgeltbestimmung, welche von Amts wegen wahrzunehmen ist.


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Januar 17th, 2008
Masseverwalter muss Jahresabschlüsse für die Vergangenheit dem Firmenbuchgericht vorlegen
Mit Urteil vom 16.3.2007 hat der Oberste Gerichtshof entschieden, dass Masseverwalter dazu verpflichtet sind, gegenüber dem Firmenbuch Jahresabschlüsse für die Vergangenheit vorzulegen. Das Firmenbuch ist dazu berechtigt, Zwangsstrafen iSd § 283 UGB zu verhängen. Zwangsstrafen sind keine Kriminalstrafen und widersprechen damit auch nicht dem strafrechtlichen Analogieverbot.

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Januar 17th, 2008
Volle Beweislastumkehr bei In-Sich-Geschäften des Geschäftsführers
Mit Urteil vom 16.3.2007 hat der Oberste Gerichtshof entgegen der Lehrmeinung von Reich Rohrwig – klargestellt, dass der Geschäftsführer einer GmbH iFv von In-Sich-Geschäften die volle Beweislast dafür trägt, dass er für den eingetretenen Schaden nicht verantwortlich ist. Diese Beweislastumkehr bezieht sich sowohl auf das Verschulden als auch auf die Rechtswidrigkeit. Die Beweislast dafür, dass der eingetretene Schaden auch bei pflichtgemäßen Alternativverhalten eingetreten wäre, trifft damit jedenfalls den Geschäftsführer, wenn er durch sein rechtswidriges Verhalten das Risiko des Schadenseintritts im Vergleich zu dem gedachten pflichtgemäßen Alternativverhaltens erhöht hat. Damit gehen alle typischerweise mit einem In-Sich-Geschäft verbundenen Dokumentationsprobleme und Unklarheiten zu Lasten des pflichtwidrig handelnden Geschäftsführers.

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Januar 17th, 2008
Der Oberste Gerichtshof hat mit Urteil vom 14. Februar 2007 klargestellt, dass ein Gesellschafter, der nicht auch Geschäftsführer der Gesellschaft ist, mangels eigener unternehmerischer Tätigkeit jedenfalls als Verbraucher zu beurteilen ist. Voraussetzung dafür, dass ein Gesellschafter überhaupt wie ein Unternehmer iSd KSchG zu behandeln ist, ist dessen organschaftliche Handlungsbefugnis. Eine Prokura erfüllt das Erfordernis der typischen eigenwirtschaftlichen Tätigkeit, die den geschäftsführenden Gesellschafter als Organ „seiner“ Gesellschaft zukommt, noch nicht.

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Januar 17th, 2008
Der deutsche Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 16.7.2007 (II ZR 3-04) das Haftungskonzept zum sog. existenzvernichtenden Eingriff in das GmbH-Recht geändert. Unter existenzvernichtenden Eingriff versteht man, wenn eine GmbH im Zusammenwirken mehrerer oder von ihrem einzigen Gesellschafter zu Lasten der Gesellschaftsgläubiger so gesteuert wird, dass er nicht mehr zahlungsfähig ist, oder noch vorhandene Restleistungsfähigkeit weiter geschmälert wird. In diesem Zusammenhang ist etwa an die Entziehung unentbehrlicher Liquidität oder anderer Vermögensgüter wie z.B. die Übertragung des Maschinenparks an eine Schwestergesellschaft usw. zu denken. Eingriffe mit existenzvernichtenden Potentialen, die auch ohne Mitwirkungen der Geschäftsführer möglich sind, können die Abwerbung unentbehrlicher Know-How-Träger oder die Kündigung von Gebrauchsüberlassungsverträgen (Lizenzen, Miet- oder Pachtverträge) oder Vermögensgüter sein, ohne welche die Gesellschaft mit Aussicht auf Erfolg nicht weiter betrieben werden kann. Dazu zählen etwa auch Fälle, in denen der Gesellschafter einen für die Gesellschaft zentral wichtigen Markt nunmehr selbst (oder durch eine Schwestergesellschaft) mit der Befolge bearbeitet, dass die GmbH dort keine Geschäfte mehr machen kann. Auch wenn Risiken überbürdet werden, die im Verhältnis zum Vermögen der GmbH und den mit Ihnen verbundenen Gewinnaussichen ganz unverhältnismäßig sind, liegt ein solcher existenzvernichtender Eingriff vor. Bisher hat der Deutsche BGH eine eigenständige Haftungsfigur angenommen, welche an den Missbrauch der Rechtsform anknüpft. Die Haftungsfigur war als Durchgriffsaußenhaftung des Gesellschafters gegenüber den Gesellschaftsgläubigern ausgestaltet. Nunmehr knüpft der BGH die Existenzvernichtungshaftung des Gesellschafters an die missbräuchliche Schädigung des im Gesellschaftsinteresse zweckgebundenen Gesellschaftervermögens an und ordnet sie – in Gestalt einer schadenersatzrechtlichen Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft allein als eine besondere Fallgruppe der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung. Damit gibt der zweite Zivilsenat seine bisherige Judikatur („Bremer Vulkan“ BGHZ 149, 10) ausdrücklich auf. Die Entscheidung hat weitreichende Folgen. Das deutsche Höchstgericht hat mit diesem Urteil die Rechtsform der GmbH gestärkt. Das Urteil wird auch Auswirkungen auf die Österreichische Rechtsprechung haben, die in diesem Punkt noch wenig entwickelt ist (vgl. dazu Koppensteiner, z.H. der Gesellschafter bei Zahlungsunfähigkeit der GmbH, JBl. 2006 681).

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Januar 7th, 2008
Neuerungen im StiftungsrechtAbgabensicherungsgesetz 2007 bringt Neuerungen im Stiftungsrecht. Ursprünglich waren Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften durch Privatstiftungen steuerfrei (bis 2000). Die Zuwendungen der Begünstigen löste die 25%ige Kapitalertragssteuer aus. Bemessungsgrundlage war der Veräußerungserlös. Seit Einführung der „Zwischenbesteuerung“ unterliegen Veräußerungsgewinne in einer Privatstiftung einer 12,5%igen Körperschaftssteuer. Diese Körperschaftssteuer wird bei Zuwendungen an Begünstigen, die der 25%igen Kapitalertragsteuer unterliegen als Zwischensteuer dann rückerstattet. Die Zwischenbesteuerung kann dadurch vermieden, dass beim Verkauf der Beteiligung die dabei realisierten stillen Reserven innerhalb von 12 Monaten nach der Veräußerung auf eine neu angeschaffte Beteiligung übertragen werden. Voraussetzung dafür ist, dass mehr als 10% an Grund- oder Stammkapital erworben werden. Die Maßnahme hat aber nur vorübergehende Wirkung. Bei der Veräußerung der Ersatzanschaffung hört die Steuerpflicht auf. Für Beteiligungserwerbe ab dem 1. Januar 2008 gilt nachstehende Regelung:Die Übertragung von stillen Reserven aus dem Verkauf einer Beteiligung zur Vermeidung der 12,5%igen Zwischensteuer wird weiterhin jedenfalls in folgenden Fällen möglich sein:
– Gründung einer neuen Gesellschaft durch die Privatstiftung,
– Kapitalerhöhung bei einer bestehenden Tochtergesellschaft für Privatstiftung,
– Erwerb einer mehr als 10%igen Beteiligung von fremden Dritten

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Januar 7th, 2008
Ein Garagen/Kurzparkvertrag ist ein reiner Mietvertrag, bei dem sich die Pflicht des Vermieters darin erschöpft, dem Mieter den Gebrauch der Sache – also Benützung des Abstellplatzes – zu gewähren. Aus einer in den Einstellungsbedingungen des Garagenbetreibers übernommenen Haftung für abhanden gekommene Fahrzeuge ist für den Garagennutzer nichts zu gewinnen, wenn sein Fahrzeug durch einen Brandanschlag von Dritten zerstört wird. Insofern sind Garagenbetreiber auch nicht dazu verpflichtet, Feuerversicherungen für die parkenden Fahrzeuge abzuschließen (OGH vom 8.8.2007, 9 Ob 42/07b).

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Januar 7th, 2008
Verbücherung eines Bestandvertrages
Bei der Verbücherung eines Bestandrechts aufgrund eines bestehenden Bestandsvertrages hat das Grundbuchsgericht diesen Vertrag inhaltlich nicht zu prüfen. Das so eingetragene Bestandrecht wird durch die Einverleibung aber nicht zu einem dinglichen Recht, sondern richtet sich immer nach der im Bestandvertrag vorgesehenen Nutzung (OGH vom 28.8.2007, 5 Ob 157/07k).

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Januar 7th, 2008
Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüber § 280a UGB.
Nach dieser Bestimmung muss bei Zweigniederlassungen von ausländischen Kapitalgesellschaften die Unterlagen der Rechnungslegung für diese ausländischen Gesellschaften in deutscher Sprache vorlegen (OGH vom 13.9.2007, 6 Ob 182/07v). Wird eine in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union eingetragene Firma gelöscht ist auch die inländische Zweigniederlassung dieses Unternehmens von der Löschung betroffen und von amts wegen die Löschung anzuordnen (OGH vom 13.9.2007, 6 Ob 146/06y). Auflösend bedingte Fruchtgenussrechte sind verbücherungsfähig (OGH vom 18.9.2007, 5 Ob 114/07m).

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Januar 7th, 2008
Wichtig für Banken!
iSd des § 40 BWG dient der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Bekämpfung des Terrorismus. Legt eine Abheberin ein von der legitimierten Person unterfertigtes Auszahlungsplankett vor, trifft die Bank keine weiterreichende Pflicht, die Nämlichkeit des Abhebers zu überprüfen (OGH vom 28.9.2007, 9 Ob 108/06g).

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