Schenkungswiderruf und Veräußerungsverbot (OHG 18.11.2014, 5Ob 193/14i)
März 13th, 2015Bei Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks (§948 ABGB) ist eine Rückübertragung auch bei einem eingetragenen Veräußerungs- und Belastungsverbot zulässig.
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Bei Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks (§948 ABGB) ist eine Rückübertragung auch bei einem eingetragenen Veräußerungs- und Belastungsverbot zulässig.
Wenn ein Erfüllungsgehilfe eines Supermarktes (Verkäuferin), die einen Warentransportwagen vor sich herschiebt, den erforderlichen Sicherheitsabstand zu einer Kundin nicht einhält und so diese – auch wenn sie unachtsam handelte und einen Schritt nach hinten macht– verletzt, ist zumindest von einem Mitverschulden der Verkäuferin auszugehen. Der Schadenersatzanspruch bleibt bestehen, selbst wenn die Angestellte die Kundin zuvor akustisch gewarnt hat, sofern nicht erkennbar ist, ob die Angesprochene diese Warnung auch tatsächlich wahrgenommen hat.
Damit Schadenersatz auf Grund eines „Schockschadens“ verlangt werden kann, wird eine grobe Fahrlässigkeit des Schädigers vorausgesetzt. Die Vorenthaltung des Besuchsrechts zwischen Geschiedenen ist dafür aber keine Rechtfertigung, da das Kind sich bei dem anderen Elternteil in guter Obhut befand.
Seit Anfang des Jahres gilt der Empfängername nicht mehr als Kundenidentifikator, lediglich die IBAN ist von der Bank zu kontrollieren.
So haften Banken auch nicht, wenn die Transaktion auf Grund eines fehlerhaften Empfängernamens scheiterte.
Vertragliche Partner von Kreditkartenunternehmen sehen sich auf Grund der Natur von Kreditkartengeschäften immer in einer negativen Ausgangslage. Sie müssen ihre Ware ohne sofortige Bezahlung an den Kunden übergeben. Daher hat das Kreditkartenunternehmen dafür zu sorgen, dass dieses System nicht von Dritten ausgenutzt beziehungsweise umgangen werden kann. Sollte das Unternehmen diese Pflicht missachten, so muss es für etwaige Schäden des Vertragspartners aufkommen.
Außer Streit gestellte Teile einer Entscheidung können Teilrechtskraft entwickeln. So kann ein unangefochtener Teil einer Entscheidung rechtskräftig werden, wenn er sich nicht in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheidungsteil befindet.
Ob Mangelhaftigkeit geringfügig ist, ist jeweils beim Zeitpunkt des Umstiegs von Mängelbehebung auf den sekundären Behelf zu prüfen. So sind bereits behobene Mängel bei der Bewertung, ob dem Übernehmer eine Wandlung zur Verfügung steht, nicht zu berücksichtigen.
Der Schenkungsvertrag auf den Todesfall kommt nur unter bestimmten Voraussetzungen zustande. So muss in dem errichteten Notariatsakt nicht nur eine ausdrückliche Annahmebestätigung des Geschenknehmers, sondern auch einen Widerrufsverzicht des Geschenkgebers enthalten sein. Dies gilt ebenso für eine gemischte Schenkung, da sonst nur ein Vermächtnis zustande kommt, nicht aber ein Vertrag.
Die Beschränkung der Vertretungsbefugnis der Patentanwälte vor dem OLG und dem OGH verstoßt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Weiters liegt durch die Beschränkung auch kein unverhältnismäßiger Eingriff in die Erwerbsausübungsfreiheit vor.
Obwohl das Nahversorgungsgesetz ein Diskriminierungsverbot enthält, gilt dieses nicht für Lieferverweigerung. So ist eine Lieferverweigerung so lange zulässig, bis sie entweder die Nahversorgung gefährdet oder die Wettbewerbsfähigkeit des Letztverkäufers erheblich beeinträchtigt wäre. Da Sportwaren nicht zur Befriedigung der notwendigen Bedürfnisse des täglichen Lebens dienen, scheidet daher eine Gefährdung der Nahversorgung aus.