Mag. Elke Novak-Rabenseifner, Rechtsanwältin
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Vergabe: Offenes Verfahren – Überprüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (VwGH vom 17. 6. 2014, 2013/04/0033)

Juli 14th, 2014

Beim offenen Verfahren muss die Eignung (Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit) spätestens zum Zeitpunkt der Angebotseröffnung vorliegen.
Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet auf das Vorhandensein der Leistungsfähigkeit der Unternehmer zu achten, diese muss bis zur Zuschlagserteilung gegeben sein und darf auch nicht zu späteren Zeitpunkten verloren gehen. Dabei müssen die Unternehmer die Eignungskriterien, die in der Ausschreibung festgelegt wurden, einhalten.
Sollte er Auftraggeber noch vor Zuschlagserteilung auf eine etwaige heikle wirtschaftliche und finanzielle Situation einer Mitbieterin aufmerksam werden, ist dieser verpflichtet die Leistungsfähigkeit der Mitbieterin einer genauen Überprüfung zu unterziehen.

AUSBEZAHLTE LEBENSVERSICHERUNSSUMME FÄLLT NICHT ZUR GÄNZE IN DIE UNTERHALTSBEMESSUNGSGRUNDLAGE (OGH VOM 28.4.2014, 8 OB 35/14A)

Juli 1st, 2014

Ehegatten haben neben Beistandspflichten auch die Verpflichtung sich gegenseitig finanziell zu unterstützen. Im Falle des beidseitigen Erwerbes stehen dem Unterhaltsberechtigten aus den Einkünften des besserverdienenden Ehegatten 40% des Nettofamilieneinkommens, abzüglich des Eigeneinkommens, als Anspruch zu.

Zum Anlassfall war fraglich, ob Auszahlungsbeträge aus Lebensversicherungen zur Bemessungsgrundlage des Unterhaltes dazuzurechnen sind.

Zur Bemessung des Unterhaltes zählen alle Einnahmen des Verpflichteten (idR aus unselbständiger bzw. selbstständiger Erwerbstätigkeit), ausgenommen sind aber Einnahmen die der Abgeltung von effektiven Auslagen dienen. Ansprüche aus Lebensversicherungen sind somit angespartes Vermögen, dessen Stamm nicht als Bemessungsgrundlage gilt. Bloß der Ertrag aus einem (angesparten) Vermögen (Zins- und Gewinnanteile) ist bei der Bemessung zu berücksichtigen, nicht aber das eingesetzte Kapital.

UNWIRKSAMKEIT EINER VERDECKTEN SACHEINLAGE IM KONZERN (OGH VOM 25.3.2014, 9 OB 68/13K)

Juli 1st, 2014

Eine Bareinlage, an die ein Rechtsgeschäft zwischen der Kapitalgesellschaft und dem einlegenden Gesellschafter zeitlich und sachlich gekoppelt ist, um wirtschaftlich das Ziel einer Sacheinlage zu erfüllen, ist dem österreichischem Recht als „verdeckte Sacheinlage“ bekannt. Nach österreichischem Recht ist so eine verdeckte Sacheinlage unwirksam und der Gesellschafter wird nicht von seiner Einlagepflicht befreit, muss also seine Bareinlage noch einmal leisten – der ersten Zahlung bleibt die Erfüllungswirkung versagt.

Gem. § 150 AktG findet dieser Grundsatz auch im Konzernverhältnissen Anwendung. Es wird auf diesem Wege die Umgehung der Sachgründungsvorschrift, wegen ua. der mangelnden Werthaltigkeit der Sacheinlage, verhindert. Auch das Zwischenschalten einer Tochtergesellschaft macht wirtschaftlich keinen Unterschied.

Auskunftsanspruch des Überwachten gegen Privatdetektiv? (OGH vom 22.1.2014, 3 Ob 197/13m)

April 2nd, 2014

Es besteht kein Auskunftsanspruch eines Überwachten gegen den Privatdetektiv betreffend dessen Auftraggeber, um einen Unterlassungsanspruch geltend zu machen. Für eine solche Auskunftsverpflichtung gibt es keine gesetzliche Rechtsgrundlage.
Der Schutz gegen Eingriffe in Persönlichkeitsrechte führt grundsätzlich nur zu Feststellungsansprüchen und Abwehransprüchen, in Form von Unterlassungs- und Entschädigungsansprüchen.
Der Anspruch auf Preisgabe des Wissens setzt voraus, dass der Privatdetektiv dem Überwachten gegenüber zum Schutz seiner Privatsphäre verpflichtet wäre. Das Bestehen einer solchen allgemeinen (außervertraglichen) Fürsorgepflicht ist nicht zu erkennen.

Ehrverletzende Postings im Internet? – Redaktionsgeheimnis? (OGH vom 23.1.2014, 6 Ob 133/13x)

März 31st, 2014

Wurde eine Person durch Postings auf einer unmoderierten Website in ihrer Ehre verletzt oder in ihrem Kredit geschädigt und begehrt sie daraufhin vom Betreiber der Website die Bekanntgabe der E-Mail Adressen der Poster, ist dieser zur Herausgabe verpflichtet. Eine Berufung auf das Redaktionsgeheimnis ist unzulässig, wenn die Postings in keinerlei Zusammenhang mit einer journalistischen Tätigkeit stehen.

Ehrverletzende Postings im Internet? – Redaktionsgeheimnis? (OGH vom 23.1.2014, 6 Ob 133/13x)

März 31st, 2014

Wurde eine Person durch Postings auf einer unmoderierten Website in ihrer Ehre verletzt oder in ihrem Kredit geschädigt und begehrt sie daraufhin vom Betreiber der Website die Bekanntgabe der E-Mail Adressen der Poster, ist dieser zur Herausgabe verpflichtet. Eine Berufung auf das Redaktionsgeheimnis ist unzulässig, wenn die Postings in keinerlei Zusammenhang mit einer journalistischen Tätigkeit stehen.

Lebensgefährten: Gemeinsamer Hausbau als GesbR? (OGH vom 21.11.2013, 1.Ob 181/13v)

März 31st, 2014

Der gemeinsame Bau eines Familienwohnsitzes durch Lebensgefährten wird als schlüssige Begründung einer gesBR qualifiziert wenn keine Zweifel daran bestehen, eine Gemeinschaftsorganisation mit wechselseitigen Rechten und Pflichten schaffen zu wollen.
Gemeinsame Planung, Entscheidungen sowie arbeits- und aufgabenteilig erfolgte Beiträge zur Errichtung reichen nicht aus, um von einer Gesellschaftsgründung zu sprechen.
Der Ausschluss bzw. die Nicht-Thematisierung von Begründung von Miteigentum spricht gegen ein Gesellschaftsverhältnis.

Wespenstiche sind Arbeitsunfälle (OGH vom 17.12.2013, 10 ObS 93/13v)

März 31st, 2014

Wird ein nach dem ASVG Versicherter während einer Tätigkeit im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses von einer Wespe gestochen und stirbt infolge eines dadurch ausgelösten anaphylaktischen Schocks, ist sein Tod Folge eines Arbeitsunfalls.
Ein Wespenstich ist ein zeitlich begrenztes Ereignis, welches zu einer Körperschädigung führt, und erfüllt somit den Unfallbegriff.

Wespenstiche sind Arbeitsunfälle (OGH vom 17.12.2013, 10 ObS 93/13v)

März 31st, 2014

Wird ein nach dem ASVG Versicherter während einer Tätigkeit im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses von einer Wespe gestochen und stirbt infolge eines dadurch ausgelösten anaphylaktischen Schocks, ist sein Tod Folge eines Arbeitsunfalls.
Ein Wespenstich ist ein zeitlich begrenztes Ereignis, welches zu einer Körperschädigung führt, und erfüllt somit den Unfallbegriff.

Anwaltshaftung für Prozessverlust (OGH vom 17.12. 2013, 8Ob 125/13k)

März 31st, 2014

Bei Geltendmachung der Anwaltshaftung für einen Prozessverlust hat der Geschädigte die Behauptungs- und Beweislast für die Pflichtverletzung des Rechtsanwalts.
Der hypothetische Ausgang des  Vorprozess ist auf Basis der dem Anwalt berechtigt vorgeworfenen Pflichtverletzungen in einem Schadenersatzverfahren zu beurteilen.