Mai 14th, 2008
Die Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten von Unternehmen im kartellgerichtlichen Ermittlungsverfahren findet ihre Grenze dort, wo die Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung besteht. Selbst wenn man die kartellrechtlichen Geldbußentatbestände als strafrechtlich qualifiziert, muss das Unternehmen, wie der einer strafbaren Handlung Angeklagte behördliche Handlungen dulden und ist dieser lediglich nicht dazu verpflichtet, aktiv, veranlasst durch die Androhung von Zwangsmitteln an der Verfolgung mitzuwirken. Dieser Grundsatz gilt uneingeschränkt auch für den Bereich der Wirtschaftskriminalität. Die Untenehmen sind im kartellgerichtlichen Ermittlungsverfahren nicht dazu verpflichtet, Zuwiderhandlungen einzugestehen, sie werden aber als verpflichtet erachtet, Fragen nach Tatsachen zu beantworten oder Unterlagen vorzulegen, selbst wenn die betreffenden Auskünfte dazu verwendet werden können, den Beweis der Zuwiderhandlung zu erbringen. Im Rahmen des Verteidigungsrechtes sind lediglich die Auskünfte über „innere Vorgänge“, mit denen die Unternehmer sonst das Vorliegen einer Zuwiderhandlung eingestehen würden, geschützt.
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Mai 14th, 2008
Der Anlageberater hat dem Gebot vollständiger, richtiger und rechtzeitiger Beratung zu entsprechen. Die Beratung muss in einer für den Kunden verständlichen Form erfolgen, wobei auf dessen persönliche Kenntnis und Erfahrung Rücksicht zu nehmen ist. Fremdsprachige Fachausdrücke sind zu vermeiden, jedenfalls aber dem Kunden zu erklären. Der Begriff Retrozession ist jedenfalls auslegungsbedürftig.
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Mai 14th, 2008
Durch ein E-mail-Sendeprotokoll kann der Anscheinsbeweis des Zugangs eines E-mails nicht erbracht werden.
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Mai 14th, 2008
Seit der UWG-Novelle 2007 muss in folgender Reihenfolge geprüft werden, ob eine Geschäftspraxis unlauter ist: Fällt die Geschäftspraktik unter die „Liste des Anhangs?“ wenn nein: liegt sonst eine aggressive (§ 1 a UWG) oder irreführende (§ 2 UWG) Geschäftspraktik vor?, wenn nein: fällt die Geschäftspraktik unter die Generalklausel des § 1 UWG. § 2 UWG idF der UWG-Novelle 2007 gilt im Verhältnis zu allen Marktteilnehmern. Dh der Irreführungstatbestand erfasst somit sowohl das Verhältnis zwischen Unternehmen als auch jenes zwischen Unternehmen und Verbrauchern.
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Mai 14th, 2008
Eine gemeinsame Kontrolle iSd Vorschriften über die Fusionskontrolle kann auch dann begründet werden, wenn Minderheitsgesellschafter gleichläufige und hinreichend starke finanzielle und wirtschaftliche Interessen im Unternehmen haben. Eine vertragliche Vereinbarung für diese gemeinsame Kontrollausübung ist nicht notwendig. Eine alleinige Kontrolle (negative alleinige Kontrolle) liegt auch dann vor, wenn ein Gesellschafter zwar keine strategischen Geschäftsentscheidungen durchsetzen, diese jedoch verhindern kann. Der für den Höchstbetrag einer Geldbuße relevante Betrag ist der weltweite Gesamtumsatz, nicht bloß der Inlandsumsatz.
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Mai 14th, 2008
Höchstgericht bejaht unter bestimmten Umständen die Haftung für Konkursverschleppung durch einen faktischen Geschäftsführer.
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Mai 14th, 2008
Der Konkurs eines einzigen Erbanwärters, der eine Erbantrittserklärung abgegeben hat, unterbricht das Verlassenschaftsverfahren, welches anschließend mit dem Masseverwalter fortzusetzen ist. Das Gericht hat dazu einen klarstellenden Beschluss zu erlassen.
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Mai 14th, 2008
Behebt ein 82-jähriger Mann einen Betrag von € 14.000,– bei einer Bank, in der die Räumlichkeiten sehr eng sind, und mehrere Kunden eine Warteschlange hinter dem Bankkunden bilden, dann ist der Bankangestellte dazu verpflichtet, den Kunden auf weniger risikoträchtige Auszahlungsmöglichkeiten (Überweisung usw.) hinzuweisen.
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Mai 14th, 2008
Kommt es bei einer Verschmelzung von Kapitalgesellschaften zur gesetzlich vorgesehenen Gesamtrechtsnachfolge, dann sind von dieser Rechtswirkung auch die vinkulierten Anteile erfasst. Diese vinkulierten Anteile gehen ohne Zustimmung des jeweils Berechtigten auf die übernehmende Gesellschaft über.
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Mai 14th, 2008
Dem Eigentümer eines mit einem Fruchtgenussrecht belasteten Anteils fehlt die passive Klagslegitimation, wenn der Fruchtnießer dieser Eigentumswohnung unzulässige Eingriffe in allgemeine Teile der Liegenschaft vornimmt. Für die Klage eines anderen Wohnungseigentümers auf Unterlassung und Wiederherstellung ist der Eigentümer nicht „mittelbarer Störer“.
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